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Arbeitsvertrag: Alles, was du wissen musst

Glückwunsch!

Die Zusage für deinen Berufseinstieg hast du in der Tasche. Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag. Bevor du unterschreibst, solltest du deine Rechte und Pflichten kennen und wissen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.

Julia Knedler, Justiziarin beim Arbeitgeberverband Chemie Baden-Württemberg 

© ChemieBW/Eppler

 

Der Vertrag
Der Arbeitsvertrag ist für Berufseinsteiger das Dokument mit der größten Tragweite. Mach dir bewusst: Dein neuer Arbeitgeber hat sich für dich entschieden – er gibt dir, wie du ihm, einen großen Vertrauensvorschuss. Wenn du den Vertrag unterschreibst, solltest du dich auch daran gebunden fühlen.

Befristung
Die meisten Arbeitsverträge werden unbefristet geschlossen. Manche Arbeitsverträge sind befristet – besonders für Berufseinsteiger oder wenn beispielsweise Stellen im Unternehmen neu geschaffen wurden. Dabei kann das Unternehmen den Arbeitsvertrag mit und ohne Sachgrund befristen. Ein Sachgrund wäre beispielsweise eine Elternzeitvertretung.

Ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag kann maximal dreimal verlängert werden – bis zu einer Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren. Auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist jederzeit die einvernehmliche Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich. Dies muss im Einzelfall mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Probezeit
Eine Probezeit ist üblich und kann maximal für die Dauer von 6 Monaten vereinbart werden. Während dieser Zeit können Unternehmen und Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine abweichende Frist kann sich in Verbindung mit dem Tarifvertrag ergeben.

Gehalt und Sonderleistungen
In unserer Branche orientieren sich die Unternehmen in der Regel am Tarifvertrag der chemischen Industrie – für Unternehmen, die Mitglied im Arbeitgeberverband sind, ist er sogar verbindlich. Dabei richtet sich dein Gehalt nach der angestrebten Tätigkeit, deiner Qualifizierung und deiner Berufserfahrung. Hinzu kommen tariflich geregelte Sonderleistungen wie Urlaubsgeld, die Jahresleistung (das sogenannte "Weihnachtsgeld") und Zuschüsse zur Altersvorsorge. Im Detail wird das im Vertrag aufgeführt – oder es wird auf den Tarifvertrag verwiesen.

Bezugnahmeklauseln
Das ist häufig der Fall: Arbeitsverträge nehmen oft Bezug auf bestehende Tarifverträge für die Branche. Dort sind dann beispielsweise die Urlaubsregelungen oder Kündigungsfristen geregelt. Damit will der Arbeitgeber sicherstellen, dass für alle Mitarbeiter die gleichen Regelungen gelten, ganz gleich, ob die Mitarbeiter Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht. Grundsätzlich gilt: Bei einer wirksamen Bezugnahmeklausel gilt grundsätzlich der Tarifvertrag. Sollte jedoch der Arbeitsvertrag für den Mitarbeiter günstigere Regelungen als der Tarifvertrag enthalten, so gilt der Arbeitsvertrag.

Dazu wird die Personalabteilung im Detail Auskunft geben können.